Satzung

Modellflieger-Club Groß-Gerau e.V.

Gegründet 1970 – Mitglied des AKV

__________________________________________________

Satzung des Modellflieger-Club Groß-Gerau e.V.

§1. Name und Sitz

Der Verein hat einen Sitz in Groß-Gerau und ist unter dem Namen Modellflieger-Club Groß-Gerau eV, in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Groß-Gerau eingetragen.

§ 2. Zweck

Der Modellflieger-Club will nach Maßgabe der bestehenden Gesetze unter Ausschluß politischer, konfessioneller und gewerblicher Betätigung Freunde des Flugsportes zusammenfassen, den Flugsport und die damit verbundene technische Ausbildung betreiben und insbesondere die Betätigung der Jugend auf diesem Gebiet fördern.

§ 3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert von 1.Januar bis zum 31.Dezember.

§4. Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die die Ziele des Vereines zu fördern wünscht, sowie Satzung und Geschäftsordnung des Vereines anerkennt. 2) Minderjährige bedürfen schriftlicher Zustimmung ihres Erziehungsberechtigten.

3) Abgabe einer Beitrittserklärung, Zahlung des Eintrittsgeldes und Entrichtung eines ersten Monatsbeitrages sind die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft. 4) Über die Endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5. Mitglieder

Der Modellflieger-Club Groß-Gerau besteht aus

1.

a) aktiven Mitgliedern, die sich in einer Sparte des Flugsports betätigen. Es ist ihre Pflicht, am Unterricht teil zu nehmen und nach Bedarf Baustunden zu leisten. b) den jugendlichen Mitglieder bis 18 Jahren. Diesen steht ein Jugendleiter vor, der von den Mitglieder der ordentlichen Hauptversammlung gewählt wird. Der Jugendleiter ist dem Vorstand des Modell-Flieger-Clubs verantwortlich. Die Jugendgruppe arbeitet neben ihrer flugsportlichen Tatigkeit nach den Bestimmungen des Jugendpflegegesetzes. Sie ist zur Mitgliedschaft in einer entsprechenden Dachorganisation angehalten.

2. Fordernde Mitglieder die ebenfalls aktiv am Flugbetrieb teilnehmen können.

3. Ehrenmitgliedern die von der ordentlichen Hauptversammlung durch einfache Mehrheit gewählt wurden. Sie sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit, haben Stimmrecht, aber keinerlei Anspruch auf Vermögenswerte des Modellflieger-Club Groß-Gerau.

§6. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann erlöschen

1. durch Austrittserklärung, die schriftlich durch Einschreiben der Post bis zum 30. September (Datum) des Poststempels) per 31.Dezember erfolgen muss

2. Durch Ausschluss der durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung sowohl, als auch der

außerordentlichen Mitgliederversammlung bei einfacher Stimmen Mehrheit erfolgt. 3. Bei Rückstand der Beiträge über sechs Monate. Das Erlöschen der Mitgliedschaft wird vom Vorstand

schriftlich mit Einräumung einer letzten Frist angezeigt 4. Durch Liquidation des Vereins.

7. Organe des Vereine

a) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzendem

dem 2 Vorsitzendem

dem Geschäftsführer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und eine Wiederwahl

ist zulässig

Die Wahl erfolgt mit Handzeichen oder in geheimer Wahl schriftlich Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Als Vorstand im Sinne §26 BGB vertreten

der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich

Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung Die Sitzungen werden protokolliert.

b) Der Beirat besteht aus dem Schriftführer

dem Kassierer

dem Jugendleiter und anderen Mitgliedern.

Er wird vom Vorstand einberufen als Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben.

Die Beiratsmitglieder haben Sitz und Stimme in den Vorstandsversammlungen.

Der Beirat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

c) Die Kassenprüfer haben jeweils vor der Hauptversammlung die Kasse zu prüfen. Ihre Zahl ist auf

Zwei festgesetzt. Sie sind von der ordentlichen Hauptverhandlung zu wählen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

d) Besondere Ausschüsse kann der Vorstand zur Erledigung besonderer Aufgaben Bestimmen.

§ 8. Mitgliederversammlungen

a) Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Den Termin setzt der Vorstand fest.

b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie können ebenso aus den Reihen der Mitglieder schriftlich und mit eigener Begründung beantragt werden. c) Einladungen zu den Versammlungen zu a) und b) müssen eine Woche vorher schriftlich mit

Anführung der Tagesordnung erfolgen.

d) Beschlussfähig sind die Versammlungen zu a) und b) ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können ihre Meinung zur Tagesordnung von einem anderem Mitglied vortragen lassen, jedoch kein Stimmrecht übertragen.

§ 9.Beiträge

Die Mitgliederbeiträge sind Monatlich bis zum 10. jeweils fällig. Vorauszahlungen über einen

größeren Zeitraum sind zulässig.

§10.Gemeinnützigkeit

a) Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. So darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallt das Vermögen des Vereins an den Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke zur Verwendung hat.

11. Schluss Bestimmungen

a) Satzungsänderungen können auf Antrag des Vorstandes oder einer Mitgliederversammlung

vorgenommen werden. Sie können in einer ordentlichen Hauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern.

b) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn diese von mindestens zwei Dritteln der tatsächlichen

Mitglieder (aktiven und inaktiven) schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Die Auflösung kann erfolgen in einer ordentlichen Hauptversammlung oder in einer zu diesem speziellen Zweck

einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Der Beschluss erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

c) Die Satzung tritt am Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Groß-Gerau den 10. Januar 1970